12 Sa 1165/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-10-31, 12 Sa 1165/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-10-31, 12 Sa 1165/12
12 Sa 1165/12Tribunal do Trabalho31 de out. de 2012
Regest
1.§ 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. § 30 Abs. 1, 4 ATV-K gewährt nur der Ehefrau eine Betriebsrente für Witwen, die im Zeitpunkt des Todes des Betriebsrentners mit diesem in familienrechtlich wirksamer Ehe lebt. 2.Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien mit dem ATV-K die Witwenrente für nach altem Scheidungsrecht vor dem 01.07.1977 schuldlos oder überwiegend schuldlos geschiedene Ehefrauen, wie sie in § 65e VersTV-G enthalten war, vollständig abgeschafft haben, haben sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. 3.Da eine bewusste tarifliche Regelungslücke vorliegt, hat die Kammer bei Abwägung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes und dem daraus abgeleiteten Justizgewährungsanspruch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 GG eine gerichtliche Übergangsregelung zur Behebung des Gleichheitsverstoßes bis zu einer eigenständigen tariflichen Regelung angenommen. 4.Auf der Grundlage dieser gerichtlichen Übergangsregelung können die vor dem 01.07.1977 schuldlos oder überwiegend schuldlos geschiedenen Ehefrauen eine Betriebsrente für Witwen gemäß § 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. § 30 Abs. 1, 4 ATV-K verlangen, die jedoch durch den am Umstellungsstichtag 31.12.2001 gezahlten Unterhalt begrenzt ist.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1165/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-31
Aktenzeichen: 12 Sa 1165/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:1031.12SA1165.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3 GG; § 2 Abs. 4 Nr. 1 ArbGG; § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG; §§ 243, 268 SGB VI; §§ 26, 65e Versorgungstarifvertrag für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G); §§ 10, 30 Tarifvertrag über zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K)
Leitsätze
1.§ 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. § 30 Abs. 1, 4 ATV-K gewährt nur der Ehefrau eine Betriebsrente für Witwen, die im Zeitpunkt des Todes des Betriebsrentners mit diesem in familienrechtlich wirksamer Ehe lebt.
2.Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien mit dem ATV-K die Witwenrente für nach altem Scheidungsrecht vor dem 01.07.1977 schuldlos oder überwiegend schuldlos geschiedene Ehefrauen, wie sie in § 65e VersTV-G enthalten war, vollständig abgeschafft haben, haben sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
3.Da eine bewusste tarifliche Regelungslücke vorliegt, hat die Kammer bei Abwägung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes und dem daraus abgeleiteten Justizgewährungsanspruch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 GG eine gerichtliche Übergangsregelung zur Behebung des Gleichheitsverstoßes bis zu einer eigenständigen tariflichen Regelung angenommen.
4.Auf der Grundlage dieser gerichtlichen Übergangsregelung können die vor dem 01.07.1977 schuldlos oder überwiegend schuldlos geschiedenen Ehefrauen eine Betriebsrente für Witwen gemäß § 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. § 30 Abs. 1, 4 ATV-K verlangen, die jedoch durch den am Umstellungsstichtag 31.12.2001 gezahlten Unterhalt begrenzt ist.
Tenor
1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsge-richts Essen vom 21.02.2012 - 2 Ca 2061/11 - teilweise ab-geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.436,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus 3.834,70 € seit dem 10.09.2011 und aus weiteren 4.601,64 € seit dem 21.02.2012 zu zahlen.
2.Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückge-wiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 24 % und der Beklagten zu 76 % auferlegt.
4.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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