16 Sa 1570/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-19, 16 Sa 1570/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-19, 16 Sa 1570/10
16 Sa 1570/10Tribunal do Trabalho19 de abr. de 2011
Regest
1. Treffen die Parteien eine Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt (hier: Wechsel von Steuerklasse I zu Steuerklasse V) (entgegen: BAG v. 06.07.1970 - Az.: 5 AZR 523/69 -). Etwas anderes ergibt sich dann, wenn der Steuerklassenwechsel rechtsmissbräuchlich erfolgt. 2. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht. Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der vereinbarte Nettobetrag auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Steuerklasse des Arbeitnehmers beziehen soll.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1570/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-19
Aktenzeichen: 16 Sa 1570/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0419.16SA1570.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 611 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 242 BGB
Leitsätze
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Treffen die Parteien eine Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt (hier: Wechsel von Steuerklasse I zu Steuerklasse V) (entgegen: BAG v. 06.07.1970 - Az.: 5 AZR 523/69 -). Etwas anderes ergibt sich dann, wenn der Steuerklassenwechsel rechtsmissbräuchlich erfolgt.
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Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht. Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der vereinbarte Nettobetrag auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Steuerklasse des Arbeitnehmers beziehen soll.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.09.2010 - Az.: 10 Ca 2697/10 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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