12 Sa 1551/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-04-29, 12 Sa 1551/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-04-29, 12 Sa 1551/08
12 Sa 1551/08Tribunal do Trabalho29 de abr. de 2009
Regest
1. Im Geltungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG hat der nach einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung während der Kündigungsfrist eintretende Betriebsübergang die (relative) Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer zur Folge. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 613 a Abs. 4 BGB. Der Arbeitnehmer hat damit gegen den Erwerber Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es darauf ankommt, ob ´berechtigte Interessen` des Erwerbers entgegenstehen oder nicht. 2. Der bisherige Betriebsinhaber ist für die Kündigungsschutzklage auch dann passivlegitimiert, wenn die Kündigung nach einem (unstreitigen) Betriebsübergang ausgesprochen wurde, aber der Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a Abs. 6 BGB den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch verhindern kann.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1551/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-29
Aktenzeichen: 12 Sa 1551/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0429.12SA1551.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 613 a BGB, § 1 KSchG, Art. 4 EGRL 2001/23
Leitsätze
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Im Geltungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG hat der nach einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung während der Kündigungsfrist eintretende Betriebsübergang die (relative) Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer zur Folge. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 613 a Abs. 4 BGB. Der Arbeitnehmer hat damit gegen den Erwerber Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es darauf ankommt, ob ´berechtigte Interessen` des Erwerbers entgegenstehen oder nicht.
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Der bisherige Betriebsinhaber ist für die Kündigungsschutzklage auch dann passivlegitimiert, wenn die Kündigung nach einem (unstreitigen) Betriebsübergang ausgesprochen wurde, aber der Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a Abs. 6 BGB den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch verhindern kann.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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