Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-19, 11 TaBV 303/08

11 TaBV 303/08Tribunal do Trabalho19 de mar. de 2009

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Regest

Allein äußere Umstände, wann, wo und wie Arbeiten aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages im Betrieb des Bestellers zu erbringen sind, reichen nicht aus, um die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Eingliederung der tätig werdenden Personen in dem Betrieb und seine Organisation zu begründen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 303/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-19

Aktenzeichen: 11 TaBV 303/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0319.11TABV303.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Allein äußere Umstände, wann, wo und wie Arbeiten aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages im Betrieb des Bestellers zu erbringen sind, reichen nicht aus, um die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Eingliederung der tätig werdenden Personen in dem Betrieb und seine Organisation zu begründen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 01.08.2008 - 4 BV 24/08 - abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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