Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-07, 13 Ta 185/08

13 Ta 185/08Tribunal do Trabalho7 de ago. de 2008

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Regest

Auf die Verfahrensgebühr ist auch im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr ist unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu berechnen.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ta 185/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-07

Aktenzeichen: 13 Ta 185/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0807.13TA185.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 55 RVG; Anl. 1 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG

Leitsätze

Auf die Verfahrensgebühr ist auch im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr ist unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu berechnen.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Landeskasse vom 31.01.2008 und die Beschwerde des Antragstellers vom 20.03.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.01.2008 werden zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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