Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-05, 6 Sa 345/08

6 Sa 345/08Tribunal do Trabalho5 de ago. de 2008

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Regest

1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -) 2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt. 3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts. Anmerkung: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008, 6 Sa 1809/07, 6 Sa 2199/07, 6 Sa 2252/07, 6 Sa 2256/07 und 6 Sa 148/08

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 345/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-05

Aktenzeichen: 6 Sa 345/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0805.6SA345.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 613 a Abs. 5 BGB

Leitsätze

  1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -)

  2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.

  3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.

Anmerkung: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008, 6 Sa 1809/07, 6 Sa 2199/07, 6 Sa 2252/07, 6 Sa 2256/07 und 6 Sa 148/08

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.09.2007 - 2 Ca 1612/07 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die zehn Resturlaubstage des Klägers aus dem Jahre 2006 auf den Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 zu übertragen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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