Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-07-18, 9 Sa 546/08

9 Sa 546/08Tribunal do Trabalho18 de jul. de 2008

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Regest

1. Bei der Notaufnahme-Station eines Krankenhauses handelt es sich um einen selbständigen Funktionsbereich einer Klinik im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) des TV-Ärzte/VKA, wenn neben der medizinisch-fachlichen Eigenständigkeit des Bereichs eine organisatorische Eigenständigkeit vorliegt. 2. Dem Arbeitgeber ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er einem Arzt nicht die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Funktionsbereich einer Klinik ausdrücklich übertragen hat, wenn der Arzt die sonstigen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) erfüllt und der Arbeitgeber den Arzt nach Kenntniserlangung von dessen Verlangen auf Höhergruppierung unverändert mit den Aufgaben eines Oberarztes weiterbeschäftigt.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 546/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-18

Aktenzeichen: 9 Sa 546/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0718.9SA546.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)

Leitsätze

  1. Bei der Notaufnahme-Station eines Krankenhauses handelt es sich um einen selbständigen Funktionsbereich einer Klinik im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) des TV-Ärzte/VKA, wenn neben der medizinisch-fachlichen Eigenständigkeit des Bereichs eine organisatorische Eigenständigkeit vorliegt.

  2. Dem Arbeitgeber ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er einem Arzt nicht die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Funktionsbereich einer Klinik ausdrücklich übertragen hat, wenn der Arzt die sonstigen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) erfüllt und der Arbeitgeber den Arzt nach Kenntniserlangung von dessen Verlangen auf Höhergruppierung unverändert mit den Aufgaben eines Oberarztes weiterbeschäftigt.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 22.02.2008 - 2 Ca 2173/07 - wird teilweise abgeändert.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 30.04.2008 nach der Entgeltgruppe III Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA -Tarifgebiet West - zu vergüten.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus dem Antrag zu 1 ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe III Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA - Tarifgebiet West - und der Entgeltgruppe II Stufe 1 bzw. Stufe 2 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA - Tarifgebiet West -, beginnend mit dem 31.08.2006 und endend mit dem 30.04.2008, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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