11 Sa 1939/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-14, 11 Sa 1939/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-14, 11 Sa 1939/07
11 Sa 1939/07Tribunal do Trabalho14 de fev. de 2008
Regest
1. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ist ausschließlich der potentielle Arbeitgeber des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle. 2. Dieser Anspruch kann zur Wahrung der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nur gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber selbst oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB i. V. m. § 164 Abs. 3 BGB) geltend gemacht werden. 3. Der Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG kann im Einzelfall das Treu- und Glauben-Gebot (§ 242 BGB) entgegenstehen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1939/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-14
Aktenzeichen: 11 Sa 1939/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0214.11SA1939.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: AGG § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1; BGB § 164 Abs. 1, Abs. 3, § 242
Leitsätze
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Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ist ausschließlich der potentielle Arbeitgeber des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle.
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Dieser Anspruch kann zur Wahrung der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nur gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber selbst oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB i. V. m. § 164 Abs. 3 BGB) geltend gemacht werden.
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Der Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG kann im Einzelfall das Treu- und Glauben-Gebot (§ 242 BGB) entgegenstehen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2007 - 7 Ca 1969/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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