7 Sa 1122/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-05-02, 7 Sa 1122/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-05-02, 7 Sa 1122/06
7 Sa 1122/06Tribunal do Trabalho2 de mai. de 2007
Regest
Ergibt eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarung, dass eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ratierlich zu zahlende Abfindung nicht nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein soll, sondern vorrangig dem Zweck dient, die Existenz des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug zu sichern, so geht der Anspruch auf Zahlung der ratierlichen Abfindung nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch Erbfolge gemäß § 1922 Abs.1 BGB auf die Erben über. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Parteien die zu zahlenden Leistungen als "Abfindung" bezeichnet haben. Für die Frage, ob eine Leistung auf die Erben übergeht, ist nicht deren Bezeichnung, sondern deren sich aus dem Parteiwillen ergebender Zweck entscheidend.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 1122/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-02
Aktenzeichen: 7 Sa 1122/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0502.7SA1122.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Ergibt eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarung, dass eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ratierlich zu zahlende Abfindung nicht nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein soll, sondern vorrangig dem Zweck dient, die Existenz des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug zu sichern, so geht der Anspruch auf Zahlung der ratierlichen Abfindung nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch Erbfolge gemäß § 1922 Abs.1 BGB auf die Erben über.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Parteien die zu zahlenden Leistungen als "Abfindung" bezeichnet haben. Für die Frage, ob eine Leistung auf die Erben übergeht, ist nicht deren Bezeichnung, sondern deren sich aus dem Parteiwillen ergebender Zweck entscheidend.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.09.2006 13 Ca 2441/06 abgeändert :
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, gesamtschuldnerisch haftend.
Die Revision wird zugelassen.
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