17 Sa 465/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-07-28, 17 Sa 465/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-07-28, 17 Sa 465/06
17 Sa 465/06Tribunal do Trabalho28 de jul. de 2006
Regest
1.) Sieht der Arbeitsvertrag vor, dass bei Erreichen bestimmter Ziele an den Arbeitnehmer eine Tantieme gezahlt wird und dass die zu erreichenden Ziele einseitig von dem Arbeitgeber vorgegeben und festgelegt werden und unterlässt der Arbeitgeber dann pflichtwidrig im Bezugszeitraum die Zielvorgabe und vereitelt damit die Zielerreichung durch den Arbeitnehmer, ist in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB der Bedingungseintritt, nämlich die Zielerreichung zu fingieren. Dem Arbeitnehmer steht dann der Erfüllungsanspruch auf die vertraglich geregelte Tantieme zu. 2.) Der entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB steht die Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in diesen Fällen nicht entgegen. Über § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB könnte lediglich die Zielvorgabe als solche ersetzt werden. Damit wird aber nicht die Frage beantwortet, ob der Arbeitnehmer die Ziele bei rechtzeitig im Bezugszeitraum erfolgter Vorgabe auch erreicht hätte.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 465/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-28
Aktenzeichen: 17 Sa 465/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0728.17SA465.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 162 Abs. 1 BGB § 315 Abs. 3 BGB
Leitsätze
1.) Sieht der Arbeitsvertrag vor, dass bei Erreichen bestimmter Ziele an den Arbeitnehmer eine Tantieme gezahlt wird und dass die zu erreichenden Ziele einseitig von dem Arbeitgeber vorgegeben und festgelegt werden und unterlässt der Arbeitgeber dann pflichtwidrig im Bezugszeitraum die Zielvorgabe und vereitelt damit die Zielerreichung durch den Arbeitnehmer, ist in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB der Bedingungseintritt, nämlich die Zielerreichung zu fingieren. Dem Arbeitnehmer steht dann der Erfüllungsanspruch auf die vertraglich geregelte Tantieme zu.
2.) Der entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB steht die Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in diesen Fällen nicht entgegen. Über § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB könnte lediglich die Zielvorgabe als solche ersetzt werden. Damit wird aber nicht die Frage beantwortet, ob der Arbeitnehmer die Ziele bei rechtzeitig im Bezugszeitraum erfolgter Vorgabe auch erreicht hätte.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres
Rechtsmittels im Übrigen das Teilurteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 30.03.2006 Az.: 14 Ca 1076/06 teilweise ab-
geändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Tantieme
für das Jahr 2005 in Höhe von 6.666,67 brutto zuzüglich
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2006 zu
zahlen.
- Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 57 %
und die Beklagte zu 43 %.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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