6 Sa 1612/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-07-18, 6 Sa 1612/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-07-18, 6 Sa 1612/05
6 Sa 1612/05Tribunal do Trabalho18 de jul. de 2006
Regest
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben. 2. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der überwiegende Teil der 36-monatigen theoretischen und praktischen Fortbildung einschließlich der mündlichen und praktischen Prüfung in den alten Bundesländern absolviert wurde.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1612/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-18
Aktenzeichen: 6 Sa 1612/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0718.6SA1612.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: 2. BesÜV vom 21.06.1991, § 4, § 2 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.
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Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der überwiegende Teil der 36-monatigen theoretischen und praktischen Fortbildung einschließlich der mündlichen und praktischen Prüfung in den alten Bundesländern absolviert wurde.
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2005 3 Ca 6379/05 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2001 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV i. d. F. bis 24.11.1997 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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