16 Ta 307/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-06-06, 16 Ta 307/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-06-06, 16 Ta 307/06
16 Ta 307/06Tribunal do Trabalho6 de jun. de 2006
Regest
Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 307/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-06
Aktenzeichen: 16 Ta 307/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0606.16TA307.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: RVG §§ 11, 55; Nr. 1000, 1003 VV RVG
Leitsätze
Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 12.05.2006 wird der (richterliche) Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2006 - 14 Ca 7078/05 -, zugestellt am 12.05.2006, aufgehoben.
Der Festsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2006 wird (teilweise) aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht die beantragte Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer außer Ansatz gelassen hat.
Das Verfahren wird zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers/ Beschwerdeführers an das Arbeitsgericht/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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