Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-04-07, 10 (9) Sa 65/06

10 (9) Sa 65/06Tribunal do Trabalho7 de abr. de 2006

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Regest

1. Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis mit einem 0,125 Stellenanteil am 21.08.2005, mit einem weiteren 0,5-Stellenanteil am 31.08.2005 und mit einem weiteren 0,125-Stellenateil am 31.12.2005 endet, ist eine solche Regelung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haushaltsmittel gemäß dem HaushaltsG NRW nur im Umfang des jeweiligen Stellenanteils zur Verfügung stehen. 2. Nach § 7 Abs. 3 HaushaltsG NRW können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung u.a. von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Bei diesen "Aushilfskräften" handelt es sich nicht um Aushilfsangestellte i.S. der SR 2 y BAT (entgegen LAG Köln Urteil vom 11.05.2004 - 7 Sa 1629/94, NZA-RR 2006,104).

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 (9) Sa 65/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-07

Aktenzeichen: 10 (9) Sa 65/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0407.10.9SA65.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, § 7 Abs. 3 haushaltsG NRW; SR 2 y BAT

Leitsätze

  1. Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis mit einem 0,125 Stellenanteil am 21.08.2005, mit einem weiteren 0,5-Stellenanteil am 31.08.2005 und mit einem weiteren 0,125-Stellenateil am 31.12.2005 endet, ist eine solche Regelung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haushaltsmittel gemäß dem HaushaltsG NRW nur im Umfang des jeweiligen Stellenanteils zur Verfügung stehen.

  2. Nach § 7 Abs. 3 HaushaltsG NRW können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung u.a. von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Bei diesen "Aushilfskräften" handelt es sich nicht um Aushilfsangestellte i.S. der SR 2 y BAT (entgegen LAG Köln Urteil vom 11.05.2004 - 7 Sa 1629/94, NZA-RR 2006,104).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Oberhausen vom 16.11.2005 3 Ca 1859/05 wird kostenfällig

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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