Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-03-16, 13 Sa 774/05

13 Sa 774/05Tribunal do Trabalho16 de mar. de 2006

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Regest

1. Anknüpfungsleistung für die Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe an ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte nach § 4 Ziffer 1 b) des Tarifvertrages vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soz Sich) kann der Bezug von Arbeitslosengeld II sein. 2. Es ist unzulässig, die Überbrückungsbeihilfe in diesem Falle unter Einbeziehung aller an die Bedarfsgemeinschaft, der der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer angehört, erbrachten Leistungen (ALG II / Sozialgeld) zu berechnen. 3. Zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziffer 2 a) TV Soz Sich (Einzelfall)

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 774/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-16

Aktenzeichen: 13 Sa 774/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0316.13SA774.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 4 des Tarifvertrages vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soz Sich)

Leitsätze

  1. Anknüpfungsleistung für die Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe an ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte nach § 4 Ziffer 1 b) des Tarifvertrages vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soz Sich) kann der Bezug von Arbeitslosengeld II sein.

  2. Es ist unzulässig, die Überbrückungsbeihilfe in diesem Falle unter Einbeziehung aller an die Bedarfsgemeinschaft, der der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer angehört, erbrachten Leistungen (ALG II / Sozialgeld) zu berechnen.

  3. Zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziffer 2 a) TV Soz Sich (Einzelfall)

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 03.05.2005 Az.: 5 Ca 989/05 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 904,86 € (in Worten: neunhundertvier 86/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 301,62 € (in Worten: dreihunderteins 62/100 Euro) seit dem 01.02.2005, dem 01.03.2005 und dem 01.04.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je .

  2. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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