13 (18) Sa 398/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-12-18, 13 (18) Sa 398/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-12-18, 13 (18) Sa 398/03
13 (18) Sa 398/03Tribunal do Trabalho18 de dez. de 2003
Regest
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages Nr. 2 Cockpit vom 01.11.2001 bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung des klagenden Piloten die geleistete Personalvertretungstätigkeit auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Personalvertretungstag zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet keinen Bestandsschutz hinsichtlich begünstigender tariflicher Vergütungsteilaspekte. Der Sanierungstarifvertrag konnte ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht die Berechnung der pauschalierten Flugzulage im Falle der Vergütungsfortzahlung im nichtfliegerischen Einsatz ändern. (Bestätigung der Vorinstanz im Anschluß an BAG 4 AZR 762/00 und BAG 9 AZR 419/98 und 6 AZR 911/93).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 (18) Sa 398/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-18
Aktenzeichen: 13 (18) Sa 398/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1218.13.18SA398.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 24 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages für das Cockpit- und Kabinenpersonal der LTU; Art. 3 GG
Leitsätze
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages Nr. 2 Cockpit vom 01.11.2001 bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung des klagenden Piloten die geleistete Personalvertretungstätigkeit auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Personalvertretungstag zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet keinen Bestandsschutz hinsichtlich begünstigender tariflicher Vergütungsteilaspekte. Der Sanierungstarifvertrag konnte ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht die Berechnung der pauschalierten Flugzulage im Falle der Vergütungsfortzahlung im nichtfliegerischen Einsatz ändern. (Bestätigung der Vorinstanz im Anschluß an BAG 4 AZR 762/00 und BAG 9 AZR 419/98 und 6 AZR 911/93).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.2003 6 Ca 11081/02 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
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