Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-26, 16 Ta 47/03

16 Ta 47/03Tribunal do Trabalho26 de jun. de 2003

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Regest

1. Eine Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) und einem darin geschlossenen Vergleich, in dem es heißt: Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in D. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, ist hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. 2. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar. 3. Für die Verhängung der Zwangsmittel, insbesondere die Höhe des Ordnungsgeldes, gelten die Einschränkungen aus § 23 Abs. 3 BetrVG.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 47/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-06-26

Aktenzeichen: 16 Ta 47/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0626.16TA47.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO; § 23 Abs. 3 BetrVG

Leitsätze

  1. Eine Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) und einem darin geschlossenen Vergleich, in dem es heißt:

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in D. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG,

ist hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

  1. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar.

  2. Für die Verhängung der Zwangsmittel, insbesondere die Höhe des Ordnungsgeldes, gelten die Einschränkungen aus § 23 Abs. 3 BetrVG.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.12.2002 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.10.2002 2 BV 44/00 wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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