Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-12, 5 Sa 1324/02

5 Sa 1324/02Tribunal do Trabalho12 de jun. de 2003

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Regest

1) § 21 VermVerwG NRW stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für kirchliche Genehmigungsvorbehalte dar, nach denen Arbeitsverträge kirchlicher Arbeitnehmer der Genehmigung des zuständigen Bistums bedürfen. 2) Die Kündigung eines Kirchenmusikers in der Wartezeit des § 1 KSchG ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB, weil sie wegen einer Wiederverheiratung nach vorhergehender Scheidung des Mitarbeiters erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn er vor Arbeitsbeginn nicht entsprechend der "Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" befragt worden ist.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1324/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-12

Aktenzeichen: 5 Sa 1324/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0612.5SA1324.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 21 VermVerwG NRW, Art. 713 Synodalstatuten der Diözese Essen, § 242 BGB, § 1 KSchG

Leitsätze

  1. § 21 VermVerwG NRW stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für kirchliche Genehmigungsvorbehalte dar, nach denen Arbeitsverträge kirchlicher Arbeitnehmer der Genehmigung des zuständigen Bistums bedürfen.

  2. Die Kündigung eines Kirchenmusikers in der Wartezeit des § 1 KSchG ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB, weil sie wegen einer Wiederverheiratung nach vorhergehender Scheidung des Mitarbeiters erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn er vor Arbeitsbeginn nicht entsprechend der "Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" befragt worden ist.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-

richts Duisburg vom 20.09.2002 - 5 Ca 429/02 - wird zurück-

gewiesen; die weitergehende Klage gemäß Antrag vom

06.01.2003 wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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