11 Sa 281/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-12, 11 Sa 281/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-12, 11 Sa 281/03
11 Sa 281/03Tribunal do Trabalho12 de jun. de 2003
Regest
1. Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist, hängt nicht davon ab, ob bereits ein Arbeitskampf in dem Tarifgebiet, in dem der Betrieb mit dem schulungswilligen Betriebsratsmitglied liegt, begonnen hat. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nach den aktuellen Verhältnissen dieses Betriebes Fragen anstehen, die die Rechte und Pflichten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes betreffen. 2. Eine derartige Wahrscheinlichkeit liegt noch nicht in dem Zeitpunkt vor, in dem die Friedenspflicht in dem betreffenden Tarifgebiet abgelaufen ist.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 281/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-12
Aktenzeichen: 11 Sa 281/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0612.11SA281.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BetrVG 1972 § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Leitsätze
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Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist, hängt nicht davon ab, ob bereits ein Arbeitskampf in dem Tarifgebiet, in dem der Betrieb mit dem schulungswilligen Betriebsratsmitglied liegt, begonnen hat. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nach den aktuellen Verhältnissen dieses Betriebes Fragen anstehen, die die Rechte und Pflichten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes betreffen.
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Eine derartige Wahrscheinlichkeit liegt noch nicht in dem Zeitpunkt vor, in dem die Friedenspflicht in dem betreffenden Tarifgebiet abgelaufen ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.10.2002 - 6 Ca 3169/02 v - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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