Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-25, 5 TaBV 87/98 (2)

5 TaBV 87/98 (2)Tribunal do Trabalho25 de out. de 2001

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Regest

1) Der Auskunftsanspruch aus § 5 Abs. 1 EBRG ist dem Grunde nach bereits dann gegeben, wenn (noch) nicht sicher oder feststellbar ist, ob ein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 EBRG existiert. 2) Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats umfasst auch das Recht, Angaben vom befragten Unternehmen zu verlangen, die die Vermutungswirkung des § 6 Abs. 2 EBRG auslösen. 3) Das zur Auskunft verpflichtete Unternehmen muss dem Betriebsrat zur Präzisierung und Erläuterung der Auskunft Unterlagen zur Verfügung stellen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 87/98 (2) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-10-25

Aktenzeichen: 5 TaBV 87/98 (2)

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1025.5TABV87.98.2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: Art. 11 Abs. 1 und 2 RL 94/95 EG §§ 2, 5, 6 EBRG

Leitsätze

  1. Der Auskunftsanspruch aus § 5 Abs. 1 EBRG ist dem Grunde nach bereits dann gegeben, wenn (noch) nicht sicher oder feststellbar ist, ob ein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 EBRG existiert.

  2. Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats umfasst auch das Recht, Angaben vom befragten Unternehmen zu verlangen, die die Vermutungswirkung des § 6 Abs. 2 EBRG auslösen.

  3. Das zur Auskunft verpflichtete Unternehmen muss dem Betriebsrat zur Präzisierung und Erläuterung der Auskunft Unterlagen zur Verfügung stellen.

Tenor

  1. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf möchte die Auffassung vertreten, daß sich aus § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte vom 28.10.1996 ( EBRG ) ein Anspruch des örtlichen Betriebsrates auf Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen auch dann ergibt, wenn unklar ist, ob das um Auskunft angegangene Unternehmen ein herrschendes im Sinne des § 6 EBRG ist.

  2. Der Europäische Gerichtshof wird gemäß Art. 177 Abs.1 Buchstabe a) und Abs. 2 EG-Vertrag zur Auslegung des Art. 117 EG-Vertrag, der Gemeinschafts-charta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9.12.1989 und der Richtlinie 94/45 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung folgender Fragen angerufen:

a) Ist Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/45 EG des Rates vom 22.09.1994 dahingehend auszulegen, daß der dort geregelte Auskunftsanspruch schon dann besteht, wenn (noch) nicht feststeht, ob es in der Unternehmensgruppe gemäß Art. 2 Abs.1 Buchstabe b) Richtlinie 94/45/EG ein herrschendes Unternehmen im Sinne des Art. 3 Richtlinie 94/45/EG gibt?

b) Falls die Frage zu a) bejaht wird:

Umfaßt der Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie 94/45/EG auch das Recht des Betriebsrates, Angaben vom befragten Unternehmen zu verlangen, die die Vermutungswirkung des Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 94/45/EG auslösen?

c) Schließt Art. 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie 94/45/EG auch das Recht des Betriebsrates ein, vom Unternehmen die Aushändigung von Unterlagen zur Präzisierung und Erläuterung der Auskunft zu verlangen?

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