7 Ta 361/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-22, 7 Ta 361/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-22, 7 Ta 361/01
7 Ta 361/01Tribunal do Trabalho22 de out. de 2001
Regest
Werden mehrere Sachen vor derselben Kammer zur gleichen Uhrzeit terminiert und werden nach Aufruf der ersten Sache sämtliche Sachen erörtert und wird sodann ein Gesamtvergleich geschlossen, so fällt in allen Sachen die Erörterungsgebühr an (so bereits: Beschwerdekammer in JurBüro 1986, 727).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 361/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-10-22
Aktenzeichen: 7 Ta 361/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1022.7TA361.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 31 BRAGO
Leitsätze
Werden mehrere Sachen vor derselben Kammer zur gleichen Uhrzeit terminiert und werden nach Aufruf der ersten Sache sämtliche Sachen erörtert und wird sodann ein Gesamtvergleich geschlossen, so fällt in allen Sachen die Erörterungsgebühr an (so bereits: Beschwerdekammer in JurBüro 1986, 727).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.08.2001, soweit die
beantragte Erörterungsgebühr nebst Mehrwertsteuer abgesetzt wor-
den ist, geändert und werden als Vergütung, die von dem Antrags-
gegner an die Antragsteller zu zahlen ist, weitere 371,20 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 12.07.2001 festgesetzt.
Die gesamten Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu
tragen.
Beschwerdewert: 371,20 DM.
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