13 Sa 1804/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-04-26, 13 Sa 1804/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-04-26, 13 Sa 1804/00
13 Sa 1804/00Tribunal do Trabalho26 de abr. de 2001
Regest
Die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 619 BGB unwirksam. Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind. Der Arbeitnehmer hat daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung ihm übereignet worden ist.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1804/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-04-26
Aktenzeichen: 13 Sa 1804/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0426.13SA1804.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: §§ 618, 619 BGB
Leitsätze
Die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen.
Entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 619 BGB unwirksam.
Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind. Der Arbeitnehmer hat daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung ihm übereignet worden ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2000 1 Ca 2221/00 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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