Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-05, 10 Sa 1247/99

10 Sa 1247/99Tribunal do Trabalho5 de nov. de 1999

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Regest

In der Insolvenz kann ein befristeter unkündbarer Arbeitsvertrag nur mit der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO gekündigt werden, es sei denn der Befristungszeitpunkt liegt früher. Dann endet das Arbeitsarbeitsverhältnis durch Zeitablauf.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1247/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-05

Aktenzeichen: 10 Sa 1247/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1105.10SA1247.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 620 BGB

Leitsätze

In der Insolvenz kann ein befristeter unkündbarer Arbeitsvertrag nur mit der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO gekündigt werden, es sei denn der Befristungszeitpunkt liegt früher. Dann endet das Arbeitsarbeitsverhältnis durch Zeitablauf.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 07.07.1999 4 Ca 2988/99 wird kostenpflichtig

als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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