Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-09-23, 11 Sa 645/99

11 Sa 645/99Tribunal do Trabalho23 de set. de 1999

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Regest

Hat ein Arbeitnehmer, dem als Tarifangestellter bereits eine Altersversorgungnach Maßgabe der bei seinem Arbeitgeber geltenden Versorgungsordnungzugesagt worden war, aufgrund seiner Tätigkeit als AT-Angestellter eineVersorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbands erhalten, können die Arbeitsvertragsparteien anlässlich der Wiederaufnahme einer Beschäftigung als Tarif-Angestellter bei gleichzeitiger Fortführung der früheren Versorgungszusage vereinbaren, dass dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur ein prozentualer Anspruch entsprechend der Zeit, welcher er unter der Versorgungsregelung des Bochumer Verbands gearbeitet hat, zusteht.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 645/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-23

Aktenzeichen: 11 Sa 645/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0923.11SA645.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 17 Abs. 2 BetrAVG

Leitsätze

Hat ein Arbeitnehmer, dem als Tarifangestellter bereits eine Altersversorgungnach Maßgabe der bei seinem Arbeitgeber geltenden Versorgungsordnungzugesagt worden war, aufgrund seiner Tätigkeit als AT-Angestellter eineVersorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbands erhalten, können die Arbeitsvertragsparteien anlässlich der Wiederaufnahme einer Beschäftigung als Tarif-Angestellter bei gleichzeitiger Fortführung der früheren Versorgungszusage vereinbaren, dass dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur ein prozentualer Anspruch entsprechend der Zeit, welcher er unter der Versorgungsregelung des Bochumer Verbands gearbeitet hat, zusteht.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.1999 6 Ca 3723/98 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 381,70 brutto nebst 4 % Zinsen auf den dem jeweiligen monatlichen Teilbetrag von DM 34,70 brutto entsprechenden Nettobetrag, jeweils seit dem 01. eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.10.1997, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49/50 und die Beklagte zu 1/50.

  3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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