Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-17, 8 Sa 726/99

8 Sa 726/99Tribunal do Trabalho17 de ago. de 1999

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Regest

Nach § 14 Ziff. 2 des o. g. Rahmentarifvertrages erhält der Arbeitnehmer für jeden Beschäftigungsmonat 1/12 der Jahressondervergütung. Als Beschäftigungsmonat gilt hiernach jeder Monat, in dem das Beschäftigungs-verhältnis mindestens 12 Arbeitstage bestanden hat oder für die Lohn-ersatzleistungen (durch den Arbeitgeber) gewährt wurden.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 726/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-17

Aktenzeichen: 8 Sa 726/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0817.8SA726.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 14 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertig-teilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993

Leitsätze

Nach § 14 Ziff. 2 des o. g. Rahmentarifvertrages erhält der Arbeitnehmer für jeden Beschäftigungsmonat 1/12 der Jahressondervergütung. Als Beschäftigungsmonat gilt hiernach jeder Monat, in dem das Beschäftigungs-verhältnis mindestens 12 Arbeitstage bestanden hat oder für die Lohn-ersatzleistungen (durch den Arbeitgeber) gewährt wurden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Oberhausen vom 12.03.1999 2 Ca 204/99 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 2.591,36 DM.

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