17 Sa 620/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-11, 17 Sa 620/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-11, 17 Sa 620/99
17 Sa 620/99Tribunal do Trabalho11 de ago. de 1999
Regest
Im Dachdeckerhandwerk beginnt und endet die Arbeitszeit regelmäßig auf der Baustelle. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor auf dem Betriebshof stempelt und in Vorbereitungsarbeiten einbezogen wird. Vereinbarte Arbeitszeit i. S. von § 5 RTV Dachdecker (vom 27.11.1990) ist dann der Betriebshof. Die Klagefrist als 2. Stufe der Ausschlussfristenregelung des § 54 RTV Dachdecker wird durch eine unzulässige Feststellungsklage nicht gewahrt.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 620/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-11
Aktenzeichen: 17 Sa 620/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0811.17SA620.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 611 BGB; §§ 5, 54 RTV Dachdecker
Leitsätze
Im Dachdeckerhandwerk beginnt und endet die Arbeitszeit regelmäßig auf der Baustelle. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor auf dem Betriebshof stempelt und in Vorbereitungsarbeiten einbezogen wird. Vereinbarte Arbeitszeit i. S. von § 5 RTV Dachdecker (vom 27.11.1990) ist dann der Betriebshof. Die Klagefrist als 2. Stufe der Ausschlussfristenregelung des § 54 RTV Dachdecker wird durch eine unzulässige Feststellungsklage nicht gewahrt.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 12.03.1999 7 Ca 1438/98 unter Zurückweisung
der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 1.098,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 502,50 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.12.1998 und aus dem sich aus 596,25 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.1999 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13/14 und die Beklagte zu 1/14.
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