7 Ta 143/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-05-11, 7 Ta 143/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-05-11, 7 Ta 143/99
7 Ta 143/99Tribunal do Trabalho11 de mai. de 1999
Regest
1. Bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach §§ 99 ff. BetrVG ist auf § 12 Abs. 7 zurückzugreifen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer). 2. Für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 BetrVG) ist ein Wert von 3 Monatseinkommen des Betriebsratsmitglieds festzusetzen. 3. Für das Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG beträgt der Wert 2 Monatseinkommen. 4. Der letztgenannte Wert gilt auch für das Verfahren auf Ausschluß des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 143/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-11
Aktenzeichen: 7 Ta 143/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0511.7TA143.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 8 BRAGO; BetrVG §§ 99 ABs. 4; 103; 23 Abs. 1
Leitsätze
- Bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach §§ 99 ff. BetrVG ist auf § 12 Abs. 7 zurückzugreifen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer). 2. Für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 BetrVG) ist ein Wert von 3 Monatseinkommen des Betriebsratsmitglieds festzusetzen. 3. Für das Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG beträgt der Wert 2 Monatseinkommen. 4. Der letztgenannte Wert gilt auch für das Verfahren auf Ausschluß des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die
Beschwerde der Antragstellerin der Beschluß des Arbeitsge-
richts Düsseldorf vom 26.11.1998 teilweise abgeändert.
Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwalts-
gebühren wird anderweitig auf 42.000,-- DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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