Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-12-18, 9 TaBV 78/98

9 TaBV 78/98Tribunal do Trabalho18 de dez. de 1998

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Regest

1. Ein Gesetzesverstoß bei der Wahl d es in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Gruppen vertreters der Angestellten gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG muß in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Wahl in einem Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht werden.2. Ergibt sich bei einer derartigen betriebsratsinternen Wahl innerhalb der Gruppe der Ange stellten eine Pattsituation, so geht das Wahlrecht nicht auf das Betriebsratsplenum über (im Anschluß an BAG 15.01.1992 7 ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972). Die Patt situation ist vielmehr durch Losentscheid aufzulösen.3. Der im Betriebsverfassungsgesetz verankerte Gruppenschutz stellt zugleich einen Minder heitenschutz dar, der seinen verfassungsrecht lichen Ansatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG bezieht. Daher bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber im BetrVG an der Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten fest gehalten hat.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 78/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-18

Aktenzeichen: 9 TaBV 78/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1218.9TABV78.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 47, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

  1. Ein Gesetzesverstoß bei der Wahl d es in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Gruppen vertreters der Angestellten gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG muß in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Wahl in einem Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht werden.2. Ergibt sich bei einer derartigen betriebsratsinternen Wahl innerhalb der Gruppe der Ange stellten eine Pattsituation, so geht das Wahlrecht nicht auf das Betriebsratsplenum über (im Anschluß an BAG 15.01.1992 7 ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972). Die Patt situation ist vielmehr durch Losentscheid aufzulösen.3. Der im Betriebsverfassungsgesetz verankerte Gruppenschutz stellt zugleich einen Minder heitenschutz dar, der seinen verfassungsrecht lichen Ansatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG bezieht. Daher bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber im BetrVG an der Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten fest gehalten hat.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. bis 7. gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.08.1998 - 4 BV 24/98 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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