16 Sa 1046/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-11-17, 16 Sa 1046/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-11-17, 16 Sa 1046/98
16 Sa 1046/98Tribunal do Trabalho17 de nov. de 1998
Regest
Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Arbeitnehmer im Gel tungsbereich des MTV-Metall NRW (ab 01.10.1995) 35 Stunden.Ist eine Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Nr. 3 MTV nicht vereinbart und ist auch sonst keine Vereinbarung über eine anderweitige Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 4 Nr. 1 und 2 MTV getrof fen worden, ist die über 7 Stunden pro Tag hinaus geleistete Arbeit zuschlagpflich tige Mehrarbeit.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1046/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-17
Aktenzeichen: 16 Sa 1046/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1117.16SA1046.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 3-5 MTV-Metall NRW
Leitsätze
Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Arbeitnehmer im Gel tungsbereich des MTV-Metall NRW (ab 01.10.1995) 35 Stunden.Ist eine Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Nr. 3 MTV nicht vereinbart und ist auch sonst keine Vereinbarung über eine anderweitige Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 4 Nr. 1 und 2 MTV getrof fen worden, ist die über 7 Stunden pro Tag hinaus geleistete Arbeit zuschlagpflich tige Mehrarbeit.
Tenor
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Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 24.04.1998 - 2 Ca 2924/97 - wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger (für den Zeitraum 05.05. bis einschließlich 16.05.1997) restliche 100,40 DM brutto zu zahlen.
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Die Kosten der Berufungsinstanz - mit Ausnahme der Kosten für den Teil-Vergleich vom 17.11.1998 - trägt die Beklagte.
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Urteilsstreitwert: 100,40 DM.
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Die Revision wird zugelassen.
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