Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-05-13, 1 (11) Sa 330/98

1 (11) Sa 330/98Tribunal do Trabalho13 de mai. de 1998

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Regest

Kurze Inhaltsangabe:Die Parteien streiten im Rahmen einer sog. Konkurrentenklage, ob der Kläger - Dienstordnungsangestellter des höheren Dienstes - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-) Bescheidung seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten hat und ob die Beklagte gehalten ist, nach Ausschreibung des Dienstpostens im Rahmen des Auswahlverfahrens nur solche Bewerber zu berücksichtigen, die nach der Dienstordnung und den dazu erlassenen Richtlinien die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Die Beklagte will die ausgeschriebene Stelle, die mit einer Obergrenze nach A 14 BBesO ausgewiesen ist, einem Bewerber des gehobenen Dienstes zur Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes, wie sie nach § 19 der Richtlinien vorgesehen ist, übertragen und erst zu einem späteren Zeitpunkt - gegebenenfalls nach Feststellung der Bewährung des Bewerbers des gehobenen Dienstes - über die endgültige Stellenbesetzung entscheiden.Leitsatz:Das sog. Laufbahnprinzip hindert einen Arbeitgeber, in dessen Dienststellen eine Dienstordnung Anwendung findet, nicht daran, wenn er die Grundsätze der Eignung, Leistung und Befähigung im übrigen ermessensfehlerfrei im Rahmen eines Auswahlverfahrens angewandt hat, bei der Besetzung eines Dienstpostens, den er noch nicht endgültig übertragen will, einen Bewerber des gehobenen Dienstes einem solchen des höheren Dienstes vorzuziehen.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 (11) Sa 330/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-05-13

Aktenzeichen: 1 (11) Sa 330/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0513.1.11SA330.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; Dienstordnung; berufsgenossen-schaftliche Laufbahn-richtlinien

Leitsätze

Kurze Inhaltsangabe:Die Parteien streiten im Rahmen einer sog. Konkurrentenklage, ob der Kläger - Dienstordnungsangestellter des höheren Dienstes - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-) Bescheidung seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten hat und ob die Beklagte gehalten ist, nach Ausschreibung des Dienstpostens im Rahmen des Auswahlverfahrens nur solche Bewerber zu berücksichtigen, die nach der Dienstordnung und den dazu erlassenen Richtlinien die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Die Beklagte will die ausgeschriebene Stelle, die mit einer Obergrenze nach A 14 BBesO ausgewiesen ist, einem Bewerber des gehobenen Dienstes zur Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes, wie sie nach § 19 der Richtlinien vorgesehen ist, übertragen und erst zu einem späteren Zeitpunkt - gegebenenfalls nach Feststellung der Bewährung des Bewerbers des gehobenen Dienstes - über die endgültige Stellenbesetzung entscheiden.Leitsatz:Das sog. Laufbahnprinzip hindert einen Arbeitgeber, in dessen Dienststellen eine Dienstordnung Anwendung findet, nicht daran, wenn er die Grundsätze der Eignung, Leistung und Befähigung im übrigen ermessensfehlerfrei im Rahmen eines Auswahlverfahrens angewandt hat, bei der Besetzung eines Dienstpostens, den er noch nicht endgültig übertragen will, einen Bewerber des gehobenen Dienstes einem solchen des höheren Dienstes vorzuziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Hoemann wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.02.2010 wie folgt abgeändert:

Der Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird für das Verfahren für den Zeitraum vom 05.05.2009 bis 07.10.2009 auf 18.960,00 €, für den Zeitraum ab 08.10.2009 auf 25.280,00 € und für den Vergleich vom 30.12.2009 auf 34.760,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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