Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-02-16, 5 Sa 2029/97

5 Sa 2029/97Tribunal do Trabalho16 de fev. de 1998

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Regest

1) § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG enthält eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO. Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer den vollen Nachweis führen muß, wonach dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung nicht bedingen. 2) § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG beinhaltet keine Änderung der Darlegungs- und Beweislast i. S. d. § 1 Abs. 3 KSchG. Nennt der Arbeitnehmer im Kündigungschutzprozeß die Namen von anderen Arbeitnehmern, die er für vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig hält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert vorzutragen, welche Gründe ihn zu der getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben. Alsdann ist die Sozial- auswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 2029/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-02-16

Aktenzeichen: 5 Sa 2029/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0216.5SA2029.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 1 KSchG, §§ 111 - 113 BetrVG

Leitsätze

  1. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG enthält eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO. Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer den vollen Nachweis führen muß, wonach dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung nicht bedingen. 2) § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG beinhaltet keine Änderung der Darlegungs- und Beweislast i. S. d. § 1 Abs. 3 KSchG. Nennt der Arbeitnehmer im Kündigungschutzprozeß die Namen von anderen Arbeitnehmern, die er für vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig hält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert vorzutragen, welche Gründe ihn zu der getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben. Alsdann ist die Sozial- auswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Oberhausen vom 15.10.1997 - 4 Ca 1879/97 - wird kosten-

pflichtig zurückgewiesen.

  1. Die Revison wird zugelassen.

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