Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-06, 7 Ta 3/97

7 Ta 3/97Tribunal do Trabalho6 de jun. de 1997

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Regest

Werden nicht anhängige Ansprüche in einem gerichtlichen Vergleich mit verglichen, so entsteht nach deren Wert eine 15/10-Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (unter Berück sichtigung von § 13 Abs. 3 BRAGO) auch dann, wenn für den Mehrvergleich Prozeßkostenhilfe bean tragt und bewilligt worden ist.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 3/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-06

Aktenzeichen: 7 Ta 3/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0606.7TA3.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 23 Abs. 1; 128 BRAGO

Leitsätze

Werden nicht anhängige Ansprüche in einem gerichtlichen Vergleich mit verglichen, so entsteht nach deren Wert eine 15/10-Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (unter Berück sichtigung von § 13 Abs. 3 BRAGO) auch dann, wenn für den Mehrvergleich Prozeßkostenhilfe bean tragt und bewilligt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts H.

wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Solingen

vom 22.11.1996 aufgehoben.

Auf seine Erinnerung wird die Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Solingen

angewiesen, dem Rechtsanwalt H. aus

der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen

weitere 242,50 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer

auf diesen Betrag festzusetzen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 278,88 DM.

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