15 Ta 304/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-20, 15 Ta 304/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-20, 15 Ta 304/96
15 Ta 304/96Tribunal do Trabalho20 de mar. de 1997
Regest
Für Klagen von Beamten gegen die Deutsche Post AG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht gegeben, wenn sie als Betriebsratsmitglieder auf § 37 Abs. 4 BetrVerfG gestützte Ansprüche geltend machen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 304/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-03-20
Aktenzeichen: 15 Ta 304/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0320.15TA304.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3,5 Abs. 2 ArbGG,37 Abs. 4 BetrVerfG
Leitsätze
Für Klagen von Beamten gegen die Deutsche Post AG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht gegeben, wenn sie als Betriebsratsmitglieder auf § 37 Abs. 4 BetrVerfG gestützte Ansprüche geltend machen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Beschwerdewert wird auf 30.491,52 DM festgesetzt.
Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
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