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9 V 1012/23 E•Finanzgericht Münster, 2023-08-02, 9 V 1012/23 E
9 V 1012/23 ETribunal Fiscal2 de ago. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-02
Aktenzeichen: 9 V 1012/23 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2023:0802.9V1012.23E.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Der Einkommensteuerbescheid 2017 wird - über die bisher bereits vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung hinausgehend - bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens dahingehend ab Fälligkeit von der Vollziehung ausgesetzt, dass statt der bisher zugrunde gelegten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.523 € von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.183 € und von Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.440 € auszugehen ist.
Der Einkommensteuerbescheid 2018 wird - über die bisher bereits vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung hinausgehend - bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens dahingehend ab Fälligkeit von der Vollziehung ausgesetzt, dass statt der bisher zugrunde gelegten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33.551 € von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 31.320 € und von Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.440 € auszugehen ist.
Die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids 2018 wird dahingehend von der Vollziehung ausgesetzt, dass statt des bisher zugrunde gelegten Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33.551 € nunmehr von einem solchen in Höhe von 31.320 € auszugehen ist.
Die Berechnung der von der Vollziehung ausgesetzten Beträge wird dem Antragsgegner übertragen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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