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15 Ko 3586/20 KFB•Finanzgericht Münster, 2021-02-01, 15 Ko 3586/20 KFB
15 Ko 3586/20 KFBTribunal Fiscal1 de fev. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-01
Aktenzeichen: 15 Ko 3586/20 KFB
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2021:0201.15KO3586.20KFB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15.Senat
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.
Gründe: I.
Zu entscheiden ist, ob dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers im Klageverfahren 15 K 3414/18 U eine Erledigungsgebühr zu gewähren ist.
Im Klageverfahren 15 K 3414/18 U begehrte der Erinnerungsführer zunächst die Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 2001 bis 2009. Nachdem das Gericht der Klage des Erinnerungsführers im ersten Rechtsgang (15 K 33/14 U) in vollem Umfang stattgegeben hatte, hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf (BFH-Urteil vom 6.9.2018 V R 30/17, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2019, 54) und verwies die Sache an das Gericht zurück. Aufgrund einer Änderung der Rechtsauffassung der Oberfinanzdirektion NRW (OFD) betreffend die Behandlung von mit diesem Rechtsstreit vergleichbaren Sachverhalten, half der Beklagte dem Klagebegehren mit Bescheiden vom 23.4.2020 ab und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dieser Erledigungserklärung schloss sich der Kläger durch Schriftsatz vom 20.9.2020 an. Durch Kostenentscheidung vom 22.9.2020 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens V R 30/17 auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsantrag vom 23.9.2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), Nrn. 1002, 1003 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in Höhe von … € nebst 19 % Umsatzsteuer. Durch Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des 15. Senats vom 4.12.2020 wurde der Kostenerstattungsbetrag ohne Erledigungsgebühr festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 hat der Erinnerungsführer gegen den Beschluss vom 4.12.2020 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass er, der Erinnerungsführer, erst nach kompletter Erledigung den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklären wollte. Unter Verweis auf finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28.2.2011, 10 KO 1119/10, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2011, 1545) könne das erforderliche Mitwirken in einem Klageverfahren beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags bestehen. Denkbar sei auch ein Einwirken auf die vorgesetzte Behörde, was die Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach sich ziehe. Auch die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, könne eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit sein, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördere und ermögliche. Ein entsprechendes Einwirken auf den Steuerpflichtigen, der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, sei eine solche besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten sei. Nach seinem, des Erinnerungsführers, Dafürhalten sei durch das Tätigwerden seines Prozessbevollmächtigten erst die Grundlage dafür geschaffen worden, dass er die Erledigungserklärung habe abgeben wollen. Zwar werde vom Beklagten zutreffend mitgeteilt, dass die Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung und des Verspätungszuschlags nicht Bestandteil der Klage gewesen seien, aber in der Herbeiführung der Aufhebung liege ein Bemühen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, um das gerichtliche Verfahren zur Erledigung zu bringen. Berücksichtige man den Beschluss des FG Münster vom 8.3.2004 1 KO 5693/03 (EFG 2004, 1254), dass die Erledigungsgebühr dann entstehe, wenn der Bevollmächtigte an der Erledigung des Rechtsstreites dahingehend mitwirke, dass er während des Erörterungstermins wiederholt mit dem Kläger konferiere und diesen überzeuge, den Erledigungsvorschlag anzunehmen, so sei vorliegend ein vergleichbarerer Sachverhalt gegeben. Erst die Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung bzw. des Verspätungszuschlags hätten dazu geführt, dass der Kläger den Sachverhalt für erledigt erklärt habe. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach Erledigungserklärung nicht mehr hätte angegriffen werden können. Die Erledigungsgebühr sei daher festzusetzen.
Der Erinnerungsführer beantragt (sinngemäß),
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.12.2020 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich Kosten in Form einer Erledigungsgebühr in Höhe von … € nebst 19 % Umsatzsteuer festgesetzt werden.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass eine auf die Erledigung gerichtete Tätigkeit des Erinnerungsführers, die nicht nur unwesentlich zur Erledigung beigetragen haben müsse, nicht erkennbar sei. Die vollständige und endgültige Klaglosstellung sei ausschließlich auf Betreiben der OFD durch das Finanzamt erfolgt mit der Folge, dass denknotwendig kein Raum für eine derartige Erledigungsmitwirkung verbleibe und im Übrigen eine solche auch nicht stattgefunden habe.
Die vom Erinnerungsführer genannten Möglichkeiten des Verdienens einer Erledigungsgebühr durch Einwirken auf die vorgesetzte Behörde oder ein Einwirken auf den Steuerpflichtigen zwecks Einschränkung des Klagebegehrens seien unstrittig nicht gegeben.
Eine Vergleichbarkeit dieses Verfahrens mit einem Rechtsstreit, bei dem im Rahmen eines Erörterungstermins auf den Erinnerungsführer eingewirkt werde, einen Erledigungsvorschlag anzunehmen, sei nicht gegeben. Mit seinem, des Erinnerungsgegners, vollständigen Nachgeben im Klageverfahren sei Erledigung eingetreten. Für eine Mitwirkung des Erinnerungsführers an der Erledigung sei nichts ersichtlich.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des 15. Senats hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (§ 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –) ist der Berichterstatter zuständig, weil die vorangegangene Kostengrundentscheidung (§ 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO) durch ihn ergangen ist (vgl. z.B. Finanzgericht (FG) Münster, Beschluss vom 10.7.2012 11 KO 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962).
Die Erinnerung ist unbegründet.
Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Nr. 1002 VV RVG erfordert die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung. Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erfordert die Entstehung der Erledigungsgebühr i. S. von Nr. 1002 VV RVG, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung (vgl. m. w. N. BFH-Beschluss vom 12.2.2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109).
Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Im Gesetz kommt dies in den Worten „durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt“ zum Ausdruck. Die Erledigungsgebühr entsteht deshalb weder, wenn sich die Sache bereits im Rahmen des Verwaltungsvorverfahrens erledigt noch dann, wenn lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins das Finanzamt zur Rücknahme oder Änderung des Bescheides veranlasst haben. Ebenso wenig entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn der Kläger die Klage auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten zurücknimmt oder wenn das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage / Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt. Es versteht sich von selbst, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise die rechtlichen Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können. Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre. Das erforderliche Mitwirken kann aber beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags bestehen. Denkbar ist auch ein Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde, welches die Aufhebung / Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach sich zieht. Auch die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits eingeschränkt werden soll, kann eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit sein, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht.
Zudem ist Voraussetzung für die Entstehung der Erledigungsgebühr, dass das Verhalten des Prozessbevollmächtigten ursächlich, d.h. kausal i.S. einer conditio sine qua non für den materiellen Erledigungs-Erfolg ist (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 23.1.2015 3 KO 298/14, EFG 2015, 845 m.w.N. zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung).
Das Gericht ist der Auffassung, dass jedenfalls letztere Voraussetzung, d.h. ein kausales Verhalten der Prozessbevollmächtigten für den materiellen Erledigungs-Erfolg, nicht erfüllt wurde. Maßgeblich hierbei ist nach Auffassung des Gerichts der materielle Erledigungserfolg und nicht die formelle Abgabe der Hauptsacheerledigungserklärung, da ohne materiellen Erledigungserfolg trotz beiderseitiger Hauptsacheerledigungserklärungen eine Erledigungsgebühr nicht verdient werden kann (vgl. z.B. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO, Rn. 84 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Es kommt nach Auffassung des Gerichts also nicht darauf an, dass die Prozessbevollmächtigten außerhalb des Rechtsstreits liegende Streitpunkte (Vorbehalt der Nachprüfung / Verspätungszuschlag) gelöst haben oder die Bescheide daraufhin geprüft haben, damit der Erinnerungsführer ebenfalls für erledigt erklären kann. Derartige Handlungen liegen zeitlich bereits nach dem materiellen Erledigungs-Erfolg und können für diesen nicht mehr kausal sein. Die vollständige und endgültige Klaglosstellung ist – wie der Erinnerungsgegner zutreffend ausführt – ausschließlich auf das Betreiben der OFD NRW zurückzuführen. Einen Beitrag hierzu hat der Prozessbevollmächtigte nach Kenntnis des Gerichts nicht geleistet. Derartiges wäre aber erforderlich gewesen, damit die Erledigungsgebühr zu Entstehung gelangt.
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