Finanzgericht Münster, 2001-10-25, 14 K 4010/99 KG

14 K 4010/99 KGTribunal Fiscal25 de out. de 2001

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Finanzgericht Münster — 14 K 4010/99 KG — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-10-25

Aktenzeichen: 14 K 4010/99 KG

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2001:1025.14K4010.99KG.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 18.11.1997 in der Fassung der Ein-spruchsentscheidung vom 24.09.1998 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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