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3 K 2322/21•Finanzgericht Köln, 2025-02-26, 3 K 2322/21
Entscheidungsdatum: 2025-02-26
Aktenzeichen: 3 K 2322/21
ECLI: ECLI:DE:FGK:2025:0226.3K2322.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Der Bescheid vom 21.08.2020 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2021 ist vom Beklagten dahingehend zu ändern, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um den Betrag gekürzt wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.
Die Klägerin und der Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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