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10 K 101/21•Finanzgericht Köln, 2025-01-30, 10 K 101/21
Entscheidungsdatum: 2025-01-30
Aktenzeichen: 10 K 101/21
ECLI: ECLI:DE:FGK:2025:0130.10K101.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Der Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG vom 24.01.2020 wird dahingehend abgeändert, dass sämtliche im Rahmen der „Incentive Reisen“ vom Beklagten als nicht-abziehbare Betriebsausgaben behandelten Aufwendungen abgezogen werden und dadurch das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um ... € verringert wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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