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2 K 1723/20•Finanzgericht Köln, 2024-04-17, 2 K 1723/20
Entscheidungsdatum: 2024-04-17
Aktenzeichen: 2 K 1723/20
ECLI: ECLI:DE:FGK:2024:0417.2K1723.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2020 verpflichtet, für das Jahr 2018 eine Einlagenrückgewähr i. H. v. ... € festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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