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3 K 1764/22•Finanzgericht Köln, 2024-03-20, 3 K 1764/22
Entscheidungsdatum: 2024-03-20
Aktenzeichen: 3 K 1764/22
ECLI: ECLI:DE:FGK:2024:0320.3K1764.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Der Ablehnungsbescheid vom 10.03.2022 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 03.08.2022 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, Erstattungszinsen gemäß § 233a AO aus einem Erstattungsbetrag i.H.v. ... € aus dem Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 26.10.2021 ab dem 01.04.2019 sowie aus einem Erstattungsbetrag i.H.v. ... € aus dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.10.2021 ab dem 01.04.2019 festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 % zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
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