Finanzgericht Köln, 2023-09-14, 7 K 2450/20

7 K 2450/20Tribunal Fiscal14 de set. de 2023

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Finanzgericht Köln — 7 K 2450/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-14

Aktenzeichen: 7 K 2450/20

ECLI: ECLI:DE:FGK:2023:0914.7K2450.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von inländischen Einkünften aus Gewerbetrieb für 2010 vom 21.10.2020 und für 2011 bis 2014 vom 21.10.2020 und vom 26.04.2021 sowie die negativen Feststellungsbescheide über nach dem DBA-Großbritannien steuerfreie dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2010 vom 21.10.2020 und für 2011 bis 2014 vom 21.10.2020 und vom 26.04.2021 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die nach dem DBA-Großbritannien steuerfrei sind und dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, erneut gesondert und einheitlich nunmehr wie folgt festzustellen:

für 2010 Gesamteinkünfte i.H.v. ... €, davon nach Quote zu verteilen ... €, Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters Z i.H.v. ... €,

für 2011 Gesamteinkünfte i.H.v. ./. ... €, davon nach Quote zu verteilen ./. ... € (davon bis 30.11.2011 ./. ... €, v.1.12. – 31.12.

./. ... €), Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters Z i.H.v. ... €, Veräußerungsgewinn des Gesellschafters Y ... €,

für 2012 Gesamteinkünfte i.H.v. ... €, davon nach Quote zu verteilen ... €, Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters Z i.H.v. ... €,

für 2013 Gesamteinkünfte i.H.v. ... €, davon nach Quote zu verteilen ... € (davon bis 31.10.2013 ... €, v.1.11. – 31.12,

./. ... €), Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters Z i.H.v. ... €, Veräußerungsverlust des Gesellschafters X i.H.v. ./. ... €,

für 2014 Gesamteinkünfte i.H.v. ./. ... €, davon nach Quote zu verteilen ./. ... €, Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters Z i.H.v. ... €,

und diese nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung auf die Gesellschafter zu verteilen.

Die Berechnung der konkret für die einzelnen Gesellschafter festzustellenden (anteiligen) Beträge wird dem Beklagten auferlegt.

Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 und 2010 jeweils vom 21.10.2020 und für 2011 bis 2014 jeweils vom 21.10.2020 und vom 26.04.2021 werden aufgehoben.

Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des gewerbesteuerlichen Verlust-vortrags auf den 31.12.2009, 31.12.2010, jeweils vom 21.10.2020, und auf den 31.12.2011, 31.12.2012, 31.12.2013 und 31.12.2014 jeweils vom 21.10.2020 und vom 26.04.2021 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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