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2 K 1259/19•Finanzgericht Köln, 2021-05-19, 2 K 1259/19
Entscheidungsdatum: 2021-05-19
Aktenzeichen: 2 K 1259/19
ECLI: ECLI:DE:FGK:2021:0519.2K1259.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Unter Änderung des Vergütungsbescheides vom 14. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2019 wird die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 auf EUR festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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