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13 K 3220/17•Finanzgericht Köln, 2020-10-01, 13 K 3220/17
Entscheidungsdatum: 2020-10-01
Aktenzeichen: 13 K 3220/17
ECLI: ECLI:DE:FGK:2020:1001.13K3220.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2011 vom 5. September 2016 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 23. September 2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2017, werden dahingehend geändert, dass bei der Berechnung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages weitere Betriebsausgaben i.H.v. 1.447.740 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer und des Messbetrages wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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