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4 K 3437/11•Finanzgericht Köln, 2020-06-26, 4 K 3437/11
Entscheidungsdatum: 2020-06-26
Aktenzeichen: 4 K 3437/11
ECLI: ECLI:DE:FGK:2020:0626.4K3437.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Die Gewerbesteuermessbescheide 2003 bis 2005 vom 13.08.2010 sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2011 werden aufgehoben.
Die Feststellungsbescheide der E GbR 2003 bis 2005 vom 29.07.2010 sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2011 werden mit der Maßgabe geändert, dass die gesonderten und einheitlichen Feststellungen des Betrags des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteile gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 EStG 2003 bzw. § 35 Abs. 2 S. 1 EStG 2004 und 2005 aufgehoben werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 62 % und dem Beklagten zu 38 % auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 124.000 € festgesetzt.
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