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8 K 1909/17•Finanzgericht Köln, 2020-05-26, 8 K 1909/17
Entscheidungsdatum: 2020-05-26
Aktenzeichen: 8 K 1909/17
ECLI: ECLI:DE:FGK:2020:0526.8K1909.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.6.2017 wird der Abrechnungsbescheid vom 30.07.2014 mit der Maßgabe abgeändert, dass die bestehenden Umsatzsteuerguthaben laut dem Umsatzsteuerbescheid für 1.4.-31.12.2009 vom 8.7.2014 in Höhe von ... € (... € Umsatzsteuer und ... € Zinsen), dem Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 8.7.2014 in Höhe von ... € (... € Umsatzsteuer und ... € Zinsen), der Mitteilung über Umsatzsteuer für 2011 vom ...in Höhe von ... € (dort ausgewiesene ... € abzüglich des bereits erstatteten Teilbetrages in Höhe von ... €) sowie der Mitteilung über Umsatzsteuer für 2012 vom 12.3.2014 in Höhe von ... € als Steuererstattungsanspruch an die Klägerin auszukehren sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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