4 K 1546/10•Finanzgericht Köln, 2014-03-12, 4 K 1546/10
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Finanzgericht Köln — 4 K 1546/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-12
Aktenzeichen: 4 K 1546/10
ECLI: ECLI:DE:FGK:2014:0312.4K1546.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 vom 9.2.2009 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 193.354,00 € unter Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung gemindert werden und der Minderungsbetrag in vollem Umfang bei dem Beteiligten A1 berücksichtigt wird.
Die Berechnung der festzustellenden Einkünfte wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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