7 K 244/12•Finanzgericht Köln, 2013-04-17, 7 K 244/12
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Finanzgericht Köln — 7 K 244/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-17
Aktenzeichen: 7 K 244/12
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:0417.7K244.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.10.2011 wird unter teilweiser Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 04.01.2012 dahingehend geändert, dass der Besteuerung ohne Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von
-2.243 € zugrunde gelegt werden.
Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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