2 V 3322/11•Finanzgericht Köln, 2012-03-22, 2 V 3322/11
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Finanzgericht Köln — 2 V 3322/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-22
Aktenzeichen: 2 V 3322/11
ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0322.2V3322.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird dem Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens untersagt, der spanischen Steuerverwaltung Auskünfte zu erteilen, die über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen des Antragstellers im Jahre 2000 sowie die Provisionszahlungen der A OHG in den Jahren 2004 und 2005 hinausgehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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