7 K 4943/05•Finanzgericht Köln, 2008-02-20, 7 K 4943/05
Texto completo
Finanzgericht Köln — 7 K 4943/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-20
Aktenzeichen: 7 K 4943/05
ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0220.7K4943.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2003 werden unter Aufhebung der hierzu ergan-genen Einspruchsentscheidung geändert. Die Umsatzsteuer wird für 1998 auf 8.638,11 DM, für 1999 auf 9.545,52 DM, für 2000 auf 6.831,52 DM, für 2001 auf 3.899,25 DM, für 2002 auf 1.929,16 € und für 2003 auf ./. 11.441,07 € herabgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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