13 K 5284/04•Finanzgericht Köln, 2006-03-03, 13 K 5284/04
Texto completo
Finanzgericht Köln — 13 K 5284/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-03
Aktenzeichen: 13 K 5284/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0303.13K5284.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 1996, Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für das Jahr 1996 und Feststellung gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1996 vom 00.00.0000 und des am 00.00.0000 abschließend gezeichneten Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag 1996 werden
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die Körperschaftsteuer in der Weise festgesetzt, dass unter Korrektur der Gewebesteuerrückstellungen und der als Betriebsausgabe berücksichtigten Vorsteuerkürzung die Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen um ... DM gemindert wird,
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die Einkommensbeträge sowie die Minderung und Erhöhung der Körperschaftsteuer entsprechend festgestellt,
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die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge und der geänderten Tarifbelastung festgestellt,
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der Gewerbesteuermessbetrag unter Ansatz des geänderten Einkommens festgesetzt.
!m übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer, des Gewerbesteuermessbetrages und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen ( § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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