2 K 5044/03•Finanzgericht Köln, 2006-01-19, 2 K 5044/03
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Finanzgericht Köln — 2 K 5044/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-19
Aktenzeichen: 2 K 5044/03
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0119.2K5044.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Ergibt sich aus einer dem Muster in Anhang B der Achten Richtlinie entsprechen Unternehmerbescheinigung eine Bindungswirkung bzw. eine unwiderlegliche Vermutung für die Ansässigkeit des Unternehmers im Ausstellungsstaat der Bescheinigung?
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Für den Fall, dass die Frage 1.) zu verneinen ist:
Ist der Begriff „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie dahingehend auszulegen, dass damit der Ort gemeint ist, an dem die Gesellschaft ihren statuarischen Sitz hat
o d e r ist auf den Ort abzustellen, an dem die geschäftsleitenden Entscheidungen getroffen werden
o d e r kommt es auf den Ort an, an dem die für das übliche operative Tagesgeschäft maßgeblichen Entscheidungen gefällt werden ?
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